Allgemeine Geschäftsbedingungen
WENG GmbH · Boschstr. 6 · 86356 Neusäß · Stand: Juni 2026
für Hausmeisterservice, Objektbetreuung, Außenanlagen- und Grünflächenpflege, Winterdienst, Mülltonnen- und Entsorgungsservice, Kommunalservice, Flächenpflege, Holzhandel und Brennholzservice.
§ 1Anbieter, Geltungsbereich und Kundenkreis
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen der WENG GmbH, Boschstr. 6, 86356 Neusäß („WENG GmbH", „Auftragnehmer" oder „Verkäufer") gegenüber ihren Kunden („Auftraggeber" oder „Kunde").
(2) Die AGB gelten insbesondere für folgende Geschäftsbereiche:
- a) Hausmeisterservice und Objektbetreuung für Immobilien, Wohnanlagen, Gewerbeobjekte und sonstige Liegenschaften,
- b) Außenanlagen-, Grundstücks-, Wege-, Hofflächen- und Grünflächenpflege,
- c) Winterdienst, Räum- und Streudienst,
- d) Mülltonnen-, Abfallbereitstellungs-, Entsorgungs- und Nebenservice,
- e) Kommunalservice, Flächenpflege und Pflege größerer Außenbereiche,
- f) Holzhandel, Brennholzverkauf, Brennholzlieferung und Brennholzservice,
- g) Neben-, Zusatz-, Sonder- und Regieleistungen, die mit den vorgenannten Bereichen zusammenhängen.
(3) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen als auch gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, soweit in diesen AGB nicht ausdrücklich unterschieden wird.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn die WENG GmbH ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn die WENG GmbH in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos ausführt.
(5) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere Angaben im Angebot, in der Auftragsbestätigung, im Leistungsverzeichnis oder in einem schriftlich bestätigten Rahmenvertrag, haben Vorrang vor diesen AGB.
(6) Allgemeine Angaben auf der Website, in Broschüren, Preisübersichten oder Werbematerialien dienen der Leistungsbeschreibung und Information. Maßgeblich für den konkreten Vertragsinhalt sind ausschließlich das jeweilige Angebot, die Auftragsbestätigung, das Leistungsverzeichnis und etwaige individuelle Vereinbarungen.
§ 2Begriffsbestimmungen
(1) Auftraggeber ist die natürliche oder juristische Person, die Leistungen oder Lieferungen der WENG GmbH beauftragt oder kauft.
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(3) Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(4) Objekt bezeichnet die Immobilie, Wohnanlage, Gewerbefläche, Außenfläche, Grünfläche, Verkehrsfläche, kommunale Fläche oder sonstige Liegenschaft, auf die sich die beauftragte Leistung bezieht.
(5) Leistungsverzeichnis bezeichnet die vertragliche Beschreibung der vereinbarten Tätigkeiten, Flächen, Turnusse, Zeiten, besonderen Pflichten und Vergütungsregelungen.
(6) Sonderleistungen sind Leistungen, die nicht ausdrücklich im vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind, insbesondere Zusatzfahrten, Notfalleinsätze, Sonderreinigungen, außerplanmäßige Reparaturen, zusätzliche Entsorgungsfahrten, Mehraufwand wegen besonderer Verschmutzung, Sturmschäden, Extremwetter, Veranstaltungen, Vandalismus oder sonstiger außergewöhnlicher Umstände.
§ 3Vertragsschluss, Angebote und Auftragsannahme
(1) Angebote der WENG GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine konkrete Bindungsfrist enthalten.
(2) Ein Vertrag kommt zustande durch:
- a) ausdrückliche Auftragsbestätigung der WENG GmbH in Textform,
- b) Unterzeichnung eines Angebots oder Vertrages durch beide Parteien,
- c) Annahme eines Angebots durch den Auftraggeber und anschließende Leistungsaufnahme durch die WENG GmbH,
- d) Lieferung bestellter Ware, insbesondere Brennholz oder Holzprodukte, oder
- e) sonstige eindeutige Annahmeerklärung der WENG GmbH.
(3) Anfragen über Website, Telefon, E-Mail, Kontaktformular, Messenger oder sonstige Kommunikationswege stellen noch keinen Vertragsschluss dar.
(4) Mündliche Absprachen sollen aus Beweisgründen in Textform bestätigt werden. Rechtlich vorrangige Individualabreden bleiben hiervon unberührt.
(5) Kostenschätzungen, Richtpreise und Angaben auf Grundlage von Fotos, Plänen, Beschreibungen oder telefonischen Informationen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde. Stellt sich vor Ort heraus, dass der tatsächliche Aufwand höher ist, insbesondere wegen nicht erkennbarer Erschwernisse, besonderer Verschmutzung, fehlendem Zugang, fehlenden Plänen, Witterung, Gefahrenstellen oder abweichender Flächen, ist die WENG GmbH berechtigt, den Mehraufwand gesondert abzurechnen, sofern dieser zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlich und angemessen ist.
(6) Änderungen oder Erweiterungen des Auftrags bedürfen der Vereinbarung in Textform. Bei Gefahr im Verzug oder zur Abwendung erheblicher Schäden darf die WENG GmbH erforderliche und angemessene Sofortmaßnahmen einleiten, soweit dies dem mutmaßlichen Interesse des Auftraggebers entspricht. Die hierdurch entstehenden erforderlichen Kosten trägt der Auftraggeber, sofern die Ursache nicht von der WENG GmbH zu vertreten ist.
§ 4Allgemeiner Leistungsumfang
(1) Art, Umfang, Häufigkeit, Ort und Zeitraum der Leistungen ergeben sich aus Angebot, Auftragsbestätigung, Leistungsverzeichnis oder sonstiger individueller Vereinbarung.
(2) Die WENG GmbH schuldet nur die ausdrücklich vereinbarten Leistungen. Nicht vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet, auch wenn sie zweckmäßig oder branchenüblich erscheinen.
(3) Die WENG GmbH erbringt ihre Leistungen fachgerecht, sorgfältig und unter Berücksichtigung der objektbezogenen Gegebenheiten. Soweit es sich um Dienstleistungen handelt, wird kein bestimmter Erfolg geschuldet, sondern eine ordnungsgemäße Tätigkeit nach Maßgabe des vereinbarten Leistungsumfangs.
(4) Nicht geschuldet sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart:
- a) Leistungen eines Hausverwalters, Immobilienverwalters oder WEG-Verwalters,
- b) Rechtsberatung, steuerliche Beratung, technische Gutachten oder Sachverständigenleistungen,
- c) Fachwartungen, Prüfungen oder Abnahmen, die gesetzlich oder technisch besonders qualifizierten Stellen vorbehalten sind,
- d) Elektro-, Sanitär-, Heizungs-, Dach-, Aufzugs-, Brandschutz-, Prüf-, Mess- oder sonstige Facharbeiten, soweit hierfür besondere Zulassungen, Konzessionen oder Qualifikationen erforderlich sind,
- e) Sicherheitsdienstleistungen, Bewachung, Schließdienst oder permanente Objektüberwachung,
- f) Schädlingsbekämpfung, Gefahrstoffsanierung, Asbestarbeiten, Schimmelbeseitigung oder Entsorgung gefährlicher Abfälle,
- g) Baumfällungen, Baumpflegearbeiten mit besonderen Genehmigungs-, Verkehrs- oder Arbeitsschutzanforderungen, sofern nicht ausdrücklich beauftragt,
- h) Verkehrssicherungspflichten außerhalb des ausdrücklich übertragenen Leistungsumfangs.
(5) Die WENG GmbH ist berechtigt, Art und Reihenfolge der Leistungsausführung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, soweit keine konkreten Ausführungszeiten vereinbart sind.
(6) Die WENG GmbH darf zur Vertragserfüllung eigene Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Nachunternehmer, Fachbetriebe und sonstige Erfüllungsgehilfen einsetzen. Die Verantwortung für die vertraglich geschuldete Leistung bleibt bei der WENG GmbH.
(7) Materialien, Verbrauchsstoffe, Maschinenkosten, Streumittel, Entsorgungskosten, Deponiegebühren, Sonderfahrten, externe Fachbetriebe, Genehmigungen und behördliche Gebühren sind nur dann im Preis enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 5Hausmeisterservice und Objektbetreuung
(1) Der Hausmeisterservice und die Objektbetreuung können insbesondere folgende Tätigkeiten umfassen, soweit diese vereinbart sind:
- a) regelmäßige Objektbegehungen und Sichtkontrollen,
- b) Kontrolle von Gemeinschaftsflächen, Zugängen, Treppenhäusern, Kellern, Tiefgaragen, Außenanlagen und sonstigen Allgemeinbereichen,
- c) Meldung erkennbarer Schäden, Mängel, Verschmutzungen oder Gefahrenstellen,
- d) Durchführung einfacher Kleinreparaturen im zulässigen Rahmen,
- e) Austausch einfacher Verbrauchsteile, Leuchtmittel oder Kleinteile, soweit rechtlich und technisch zulässig,
- f) Kontrolle und einfache Pflege technischer Allgemeinbereiche ohne Fachwartung,
- g) Koordination oder Begleitung externer Handwerker, soweit vereinbart,
- h) Zählerablesungen, Aushänge, einfache organisatorische Unterstützungsleistungen,
- i) Kontrolle von Ordnung und Sauberkeit im vereinbarten Umfang.
(2) Die WENG GmbH übernimmt keine Verantwortung für verdeckte Mängel, bauliche Mängel, technische Defekte, Wartungsrückstände oder Gefahrenstellen, die bei ordnungsgemäßer Sichtkontrolle nicht erkennbar sind.
(3) Eine vollständige technische Überwachung des Objekts, eine ständige Anwesenheit oder eine lückenlose Kontrolle aller Flächen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Kleinreparaturen werden nur im vereinbarten Umfang durchgeführt. Überschreiten Reparaturen den vereinbarten Rahmen oder erfordern sie einen Fachbetrieb, informiert die WENG GmbH den Auftraggeber, soweit keine Gefahr im Verzug besteht.
(5) Anweisungen von Mietern, Eigentümern, Nutzern, Bewohnern oder Dritten sind für die WENG GmbH nur verbindlich, wenn diese Personen vom Auftraggeber ausdrücklich zur Auftragserteilung bevollmächtigt wurden. Anderenfalls kommt ein gesonderter Vertrag nur mit der anweisenden Person zustande, sofern die WENG GmbH den Auftrag annimmt.
§ 6Außenanlagen-, Grünflächen- und Grundstückspflege
(1) Leistungen im Bereich Außenanlagen- und Grünflächenpflege können insbesondere umfassen, soweit vereinbart:
- a) Rasenmähen und Rasenkantenpflege,
- b) Pflege von Beeten, Rabatten, Hecken, Sträuchern und Gehölzen,
- c) Laubbeseitigung, Wildkrautentfernung und Kehrarbeiten,
- d) Reinigung und Pflege von Wegen, Höfen, Zufahrten und Außenflächen,
- e) saisonale Pflegearbeiten, Rückschnitt und einfache Pflanzarbeiten,
- f) Abtransport und Entsorgung von Grünabfällen, soweit vereinbart.
(2) Die Leistungsausführung ist witterungs-, jahreszeiten-, wachstums- und bodenabhängig. Verzögerungen oder Abweichungen aufgrund von Regen, Hitze, Frost, Sturm, Trockenheit, Schädlingsbefall, behördlichen Vorgaben, kommunalen Satzungen, Artenschutz, Lärmschutzzeiten oder sonstigen objektiven Umständen stellen keinen Mangel dar, sofern sie nicht von der WENG GmbH zu vertreten sind.
(3) Die WENG GmbH übernimmt keine Garantie für Anwachsen, Blühen, Wachstum, Schädlingsfreiheit oder dauerhaften Pflegezustand von Pflanzen, Rasen oder Grünanlagen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Der Auftraggeber hat die WENG GmbH vor Beginn der Arbeiten über unterirdische Leitungen, Bewässerungssysteme, Kabel, Drainagen, Schächte, Grenzverläufe, empfindliche Flächen, Sonderbepflanzungen, Denkmalschutz, Baumschutzsatzungen, Artenschutzvorgaben und sonstige Besonderheiten zu informieren. Unterbleibt diese Information, trägt der Auftraggeber hieraus entstehende Mehrkosten und Schäden, soweit die WENG GmbH diese nicht zu vertreten hat.
(5) Grünabfälle, Schnittgut, Erde, Steine, Bauschutt, Sonderabfälle oder sonstige Materialien werden nur entsorgt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Entsorgungs- und Deponiekosten sind gesondert zu vergüten, sofern sie nicht ausdrücklich im Preis enthalten sind.
§ 7Winterdienst, Räum- und Streudienst
(1) Der Winterdienst umfasst, soweit vereinbart, die Räumung und/oder Streuung der im Vertrag bezeichneten Flächen, insbesondere Wege, Zugänge, Zufahrten, Hofflächen, Parkflächen, Gehwege oder sonstige Verkehrsflächen.
(2) Maßgeblich sind der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang sowie die jeweils geltenden kommunalen Satzungen, öffentlich-rechtlichen Vorgaben und objektbezogenen Besonderheiten.
(3) Der Winterdienst erfolgt witterungsabhängig nach pflichtgemäßem Ermessen der WENG GmbH. Eine ständige Anwesenheit, dauerhafte Eis- und Schneefreiheit oder Räumung in kürzeren Intervallen als gesetzlich oder vertraglich erforderlich ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Bei anhaltendem Schneefall, Eisregen, Blitzeis, gefrierender Nässe, Schneeverwehungen, extremen Wetterlagen, Verkehrsbehinderungen oder sonstigen außergewöhnlichen Umständen kann die Leistung zeitlich verzögert oder nur eingeschränkt möglich sein. Dies begründet keine Haftung, soweit die WENG GmbH die Verzögerung oder Einschränkung nicht zu vertreten hat.
(5) Der Auftraggeber hat die zu räumenden und zu streuenden Flächen eindeutig zu bezeichnen und der WENG GmbH erforderliche Pläne, Flächenangaben, Zugangsmöglichkeiten und Informationen über besondere Gefahrenstellen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(6) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Flächen zugänglich sind und nicht durch Fahrzeuge, Gegenstände, Müllbehälter, Baustellen, verschlossene Tore, Schranken oder sonstige Hindernisse blockiert werden. Kann die Leistung deshalb nicht oder nur eingeschränkt erbracht werden, bleibt der Vergütungsanspruch bestehen; erforderlicher Mehraufwand wird zusätzlich berechnet.
(7) Streumittel werden nur gestellt, wenn dies vereinbart wurde. Die Art des Streumittels richtet sich nach Vertrag, örtlichen Vorgaben, Umweltvorschriften und objektbezogener Eignung.
(8) Schneeablagerungsflächen müssen vom Auftraggeber bereitgestellt werden. Ist eine ordnungsgemäße Schneeablagerung auf dem Grundstück nicht möglich, sind Abtransport und Entsorgung von Schnee gesondert zu vergüten.
(9) Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verbleibt beim Auftraggeber, sofern sie nicht ausdrücklich, eindeutig und im gesetzlich zulässigen Umfang auf die WENG GmbH übertragen wurde. Auch bei Übertragung haftet die WENG GmbH nur im Umfang der übernommenen Pflichten und nach Maßgabe dieser AGB.
(10) Winterdienstverträge gelten, sofern nicht anders vereinbart, für die jeweils beauftragte Wintersaison. Die Wintersaison umfasst regelmäßig den Zeitraum vom 1. November bis 30. April. Abweichende kommunale Vorgaben oder individuelle Vereinbarungen bleiben unberührt.
§ 8Mülltonnen-, Abfall- und Entsorgungsservice
(1) Der Mülltonnen- und Entsorgungsservice kann, soweit vereinbart, insbesondere umfassen:
- a) Bereitstellen und Zurückstellen von Mülltonnen, Containern und Abfallbehältern,
- b) Kontrolle von Müllplätzen und Abfallbereichen,
- c) Beseitigung einfacher Verschmutzungen im Müllplatzbereich,
- d) Organisation oder Durchführung vereinbarter Entsorgungsfahrten,
- e) Meldung von Überfüllung, Falschbefüllung, Sperrmüll, Beschädigungen oder sonstigen Auffälligkeiten.
(2) Die WENG GmbH schuldet keine rechtliche Abfallberatung, keine Kontrolle jeder einzelnen Abfallfraktion und keine Verantwortung für das Verhalten von Mietern, Bewohnern, Nutzern oder Dritten.
(3) Für falsch befüllte, überfüllte, nicht zugängliche, beschädigte oder von Entsorgungsunternehmen nicht geleerte Behälter haftet die WENG GmbH nicht, soweit die Ursache nicht von ihr zu vertreten ist.
(4) Sondermüll, Gefahrstoffe, Farben, Lacke, Öle, Batterien, Elektrogeräte, Asbest, kontaminierte Stoffe, Bauschutt, Sperrmüll, biologische Gefahrstoffe oder sonstige besonders zu behandelnde Abfälle werden nur nach gesonderter Vereinbarung und nur im rechtlich zulässigen Rahmen übernommen.
(5) Gebühren von Entsorgungsunternehmen, Nachberechnungen, Sonderleerungen, Fehlbefüllungszuschläge, Deponiekosten, Verwiegungskosten oder behördliche Gebühren trägt der Auftraggeber, sofern sie nicht von der WENG GmbH zu vertreten sind.
(6) Der Auftraggeber bleibt Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer im rechtlich maßgeblichen Umfang, soweit keine ausdrückliche und gesetzlich zulässige Übernahme durch die WENG GmbH oder einen beauftragten Entsorgungsfachbetrieb vereinbart wurde.
§ 9Kommunalservice und Flächenpflege
(1) Leistungen im Bereich Kommunalservice und Flächenpflege können, soweit vereinbart, insbesondere umfassen:
- a) Pflege größerer Außenbereiche, Grünflächen, Verkehrsflächen und Randbereiche,
- b) Mäh-, Mulch-, Kehr-, Reinigungs- und Pflegearbeiten,
- c) saisonale Pflege öffentlicher oder halböffentlicher Flächen,
- d) Unterstützung bei kommunalen oder gewerblichen Unterhaltungsarbeiten,
- e) Pflege von Wegen, Plätzen, Zufahrten, Parkflächen und sonstigen Außenbereichen.
(2) Der konkrete Leistungsumfang richtet sich ausschließlich nach dem vereinbarten Leistungsverzeichnis. Öffentliche Verkehrssicherungs-, Kontroll-, Dokumentations- oder Unterhaltungspflichten werden nur übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
(3) Erforderliche behördliche Genehmigungen, verkehrsrechtliche Anordnungen, Sperrungen, Beschilderungen, Umleitungen, Sondernutzungen oder sonstige öffentlich-rechtliche Voraussetzungen sind vom Auftraggeber rechtzeitig zu beschaffen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(4) Verzögerungen aufgrund behördlicher Vorgaben, Verkehrsbehinderungen, Witterung, Veranstaltungen, Baustellen, Sicherheitsanforderungen oder fehlender Genehmigungen gehen nicht zu Lasten der WENG GmbH, soweit sie diese nicht zu vertreten hat.
(5) Werden Leistungen auf öffentlichen oder fremden Flächen erbracht, versichert der Auftraggeber, hierzu berechtigt zu sein. Der Auftraggeber stellt die WENG GmbH von Ansprüchen Dritter frei, die daraus entstehen, dass der Auftraggeber nicht verfügungs- oder beauftragungsberechtigt war, sofern die WENG GmbH dies nicht kannte oder kennen musste.
§ 10Holzhandel und Brennholzservice
(1) Die WENG GmbH verkauft und liefert Holz, Brennholz und Holzprodukte nach Maßgabe des jeweiligen Angebots oder der Bestellung. Maßgeblich sind insbesondere Holzart, Menge, Maßeinheit, Scheitlänge, Trocknungsgrad, Lieferort, Lieferart und Preis.
(2) Holz und Brennholz sind Naturprodukte. Handelsübliche Abweichungen in Farbe, Struktur, Rinde, Maserung, Gewicht, Feuchtigkeit, Geruch, Scheitlänge, Stückigkeit, Schüttdichte, Volumen, Restanteilen von Spreißeln, Kleinteilen oder natürlichen Verunreinigungen stellen keinen Mangel dar, soweit die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit und die gewöhnliche Verwendbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigt sind.
(3) Mengenangaben erfolgen nach der vereinbarten Maßeinheit, insbesondere Festmeter, Raummeter, Ster, Schüttraummeter, Gewicht oder Stückzahl. Bei geschüttetem Holz sind Setzungen, Hohlräume und volumenbedingte Toleranzen natur- und lieferbedingt.
(4) Angaben wie „trocken", „ofenfertig", „kammergetrocknet", „luftgetrocknet", „frisch" oder vergleichbare Beschaffenheitsangaben gelten nur in dem Umfang als vereinbart, in dem sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannt sind. Feuchtigkeitswerte beziehen sich, sofern angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe.
(5) Nach Übergabe ist der Kunde für sachgerechte Lagerung verantwortlich. Brennholz ist trocken, gut belüftet, gegen Niederschlag geschützt und nicht unmittelbar auf feuchtem Boden zu lagern. Für Schimmelbildung, Feuchtigkeitsaufnahme, Schädlingsbefall, Verschmutzung oder Qualitätsverschlechterung nach Übergabe haftet die WENG GmbH nicht, soweit die Ursache nicht von ihr zu vertreten ist.
(6) Die Lieferung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, bis zur Bordsteinkante bzw. bis zu einer mit dem Lieferfahrzeug gefahrlos erreichbaren und rechtlich zulässigen Abladestelle. Einbringen, Tragen, Stapeln, Einlagern, Verteilen oder Transport über Treppen, unbefestigte Wege, enge Zufahrten oder sonstige erschwerte Bereiche ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(7) Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Lieferstelle mit dem Lieferfahrzeug erreichbar ist und ausreichend Platz zum Abladen besteht. Für Schäden an Zufahrten, Hofflächen, Pflaster, Randsteinen, Kanaldeckeln, Tiefgaragen, Leitungen oder sonstigen Grundstücksteilen haftet die WENG GmbH nicht, soweit die Schäden auf unzureichende Tragfähigkeit, ungeeignete Zufahrt, falsche Angaben des Kunden oder nicht erkennbare Risiken zurückzuführen sind.
(8) Ist eine Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht möglich, insbesondere wegen fehlender Zufahrt, Abwesenheit, falscher Adresse, fehlender Ablademöglichkeit oder Annahmeverweigerung, trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Mehrkosten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(9) Gegenüber Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe an den Transporteur oder, bei Lieferung durch die WENG GmbH, mit Bereitstellung an der vereinbarten Lieferstelle über. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gefahrübergangsregeln.
(10) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum der WENG GmbH. Gegenüber Unternehmern gilt zusätzlich: Der Unternehmer darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern; die daraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt er bereits jetzt in Höhe des Rechnungsbetrags an die WENG GmbH ab, die diese Abtretung annimmt.
§ 11Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig und kostenfrei zu erbringen.
(2) Der Auftraggeber stellt insbesondere sicher, dass:
- a) die zu bearbeitenden Flächen und Objekte zugänglich sind,
- b) erforderliche Schlüssel, Transponder, Codes, Fernbedienungen, Parkkarten und Zufahrtsberechtigungen rechtzeitig übergeben werden,
- c) Wasser- und Stromanschlüsse, soweit erforderlich, kostenfrei zur Verfügung stehen,
- d) Ansprechpartner und Vertretungen benannt werden,
- e) Pläne, Flächenangaben, Räumpläne, Müllkalender, Objektinformationen und sonstige Unterlagen aktuell und vollständig sind,
- f) Gefahrenstellen, technische Besonderheiten, empfindliche Oberflächen, Sicherheitsanlagen, Alarmanlagen, Kameras, Tiere, Bewohnerhinweise und Hausordnungen mitgeteilt werden,
- g) gesetzliche, behördliche und eigentumsrechtliche Voraussetzungen für die beauftragten Arbeiten vorliegen.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der WENG GmbH unverzüglich alle Änderungen mitzuteilen, die für die Leistungserbringung relevant sind, insbesondere Eigentümerwechsel, Verwalterwechsel, geänderte Ansprechpartner, geänderte Satzungen, Baustellen, Sperrungen, neue Gefahrenstellen, geänderte Abfuhrtermine oder geänderte Zugänge.
(4) Unterlässt oder verzögert der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungen, ist die WENG GmbH für daraus entstehende Verzögerungen, Leistungshindernisse oder Mehraufwände nicht verantwortlich. Der Auftraggeber trägt die dadurch entstehenden erforderlichen Mehrkosten, insbesondere Wartezeiten, Zusatzfahrten, Personalaufwand, Maschinenkosten und Kosten externer Dienstleister.
(5) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht nach, darf die WENG GmbH die Leistung bis zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten zurückstellen. Gesetzliche Rechte, insbesondere Kündigungs- und Schadensersatzrechte, bleiben unberührt.
§ 12Schlüssel, Zugangsmittel und Objektdokumentation
(1) Übergebene Schlüssel, Transponder, Zugangskarten, Codes und sonstige Zugangsmittel werden von der WENG GmbH sorgfältig verwahrt.
(2) Die Übergabe und Rückgabe von Zugangsmitteln soll dokumentiert werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nur solche Zugangsmittel zu übergeben, zu deren Weitergabe er berechtigt ist.
(3) Die WENG GmbH haftet für Verlust oder Beschädigung von Zugangsmitteln nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Haftungsregelungen dieser AGB.
(4) Die WENG GmbH darf objektbezogene Fotos, Videos, Checklisten, Einsatzberichte oder sonstige Dokumentationen erstellen, soweit dies zur Vertragsdurchführung, Qualitätssicherung, Schadensdokumentation, Beweissicherung oder Abrechnung erforderlich ist.
(5) Eine Veröffentlichung von Objektfotos zu Werbe- oder Referenzzwecken erfolgt nur mit Zustimmung des Berechtigten.
§ 13Leistungszeiten, Termine und Ausführungshindernisse
(1) Leistungszeiten und Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
(2) Ist kein bestimmter Leistungszeitpunkt vereinbart, erfolgt die Leistung innerhalb eines angemessenen Zeitraums unter Berücksichtigung von Tourenplanung, Witterung, Dringlichkeit, Objektlage und betrieblichen Abläufen.
(3) Die WENG GmbH ist berechtigt, vereinbarte Leistungen zu verschieben, soweit dies aufgrund von Witterung, Krankheit, Verkehr, behördlichen Vorgaben, Sicherheitsgründen, technischen Störungen, Materialmangel, höherer Gewalt oder sonstigen nicht zu vertretenden Umständen erforderlich ist.
(4) Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bei von der WENG GmbH zu vertretenden Verzögerungen bleiben unberührt.
§ 14Preise, Zusatzleistungen und Preisanpassung
(1) Es gelten die im Angebot, in der Auftragsbestätigung, im Leistungsverzeichnis oder in der jeweils vereinbarten Preisliste genannten Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit Umsatzsteuer anfällt.
(2) Preise können als Pauschalpreise, Monatspauschalen, Saisonpauschalen, Stundenpreise, Einheitspreise, Mengenpreise, Einsatzpauschalen oder Lieferpreise vereinbart werden.
(3) Nicht ausdrücklich enthalten sind insbesondere:
- a) Materialkosten, Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien,
- b) Streumittel, Pflanzen, Erde, Saatgut, Dünger, Mulch, Holzschutzmittel und sonstige Stoffe,
- c) Entsorgungs-, Deponie-, Verwiegungs-, Sonderleerungs- und Annahmegebühren,
- d) externe Fachbetriebe, behördliche Gebühren, Genehmigungen und Absperrmaßnahmen,
- e) Zusatzfahrten, Wartezeiten, Notfall- und Sondereinsätze,
- f) Arbeiten außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs.
(4) Werden Zusatz- oder Sonderleistungen beauftragt, sind diese gesondert zu vergüten. Fehlt eine ausdrückliche Preisvereinbarung, gilt eine angemessene und ortsübliche Vergütung als vereinbart.
(5) Bei Dauerschuldverhältnissen mit Unternehmern ist die WENG GmbH berechtigt, Preise nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich Kostenfaktoren wesentlich ändern, insbesondere Lohnkosten, Sozialabgaben, Materialkosten, Energiepreise, Kraftstoffkosten, Entsorgungskosten, Versicherungsprämien, Gebühren, gesetzliche Abgaben oder Einkaufspreise. Kostensenkungen sind angemessen zu berücksichtigen. Die Preisanpassung wird mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten in Textform angekündigt.
(6) Gegenüber Verbrauchern erfolgen Preisanpassungen bei Dauerschuldverhältnissen nur, wenn der Vertrag auf eine Laufzeit von mehr als vier Monaten angelegt ist, die Anpassung auf objektiv nachvollziehbaren Kostenänderungen beruht, Kostensenkungen berücksichtigt werden und dem Verbraucher die Anpassung mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt wird. Bei einer Preiserhöhung hat der Verbraucher das Recht, den Vertrag vor Inkrafttreten der Erhöhung in Textform zu kündigen. Auf dieses Recht wird die WENG GmbH in der Änderungsmitteilung hinweisen.
(7) Preisangaben für Holz und Brennholz gelten, sofern nicht anders vereinbart, ab Lager oder zuzüglich Lieferkosten. Liefer-, Ablade-, Stapel- oder Einlagerungsleistungen sind nur enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
§ 15Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht abweichend vereinbart.
(2) Skonto, Nachlass oder sonstige Abzüge sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
(3) Wiederkehrende Leistungen können monatlich, saisonal oder nach den vereinbarten Abrechnungsintervallen abgerechnet werden. Die WENG GmbH ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen zu verlangen.
(4) Der Auftraggeber kommt nach den gesetzlichen Vorschriften in Verzug. Gegenüber Verbrauchern gilt dies insbesondere nach Mahnung oder nach den gesetzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB. Gegenüber Unternehmern gelten die gesetzlichen Verzugsregeln des Geschäftsverkehrs.
(5) Im Verzugsfall ist die WENG GmbH berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Gegenüber Unternehmern kann zusätzlich die gesetzliche Verzugspauschale geltend gemacht werden.
(6) Weitergehende Ansprüche wegen Zahlungsverzugs, insbesondere Mahnkosten, Rechtsverfolgungskosten, Inkassokosten und Schadensersatz, bleiben vorbehalten, soweit gesetzlich zulässig.
(7) Gerät der Auftraggeber mit wesentlichen Zahlungspflichten in Verzug, darf die WENG GmbH nach vorheriger Ankündigung weitere Leistungen bis zum Ausgleich der offenen Forderungen zurückhalten, sofern dem keine zwingenden gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten entgegenstehen.
(8) Rücklastschriftgebühren, Bankgebühren und sonstige Kosten fehlgeschlagener Zahlungen trägt der Auftraggeber, soweit er die Ursache zu vertreten hat.
§ 16Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
(1) Der Auftraggeber darf nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln oder Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.
(2) Zurückbehaltungsrechte kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen oder gesetzlich zwingend bestehen.
§ 17Leistungsnachweise, Abnahme und Mängelanzeige
(1) Die WENG GmbH darf die Durchführung von Leistungen durch Arbeitsberichte, Einsatzprotokolle, Fotos, digitale Dokumentation, Checklisten, GPS- oder Tourendokumentation, Lieferscheine oder sonstige geeignete Nachweise dokumentieren.
(2) Soweit Werkleistungen geschuldet sind, hat der Auftraggeber die Leistung nach Fertigstellung abzunehmen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.
(3) Nimmt der Auftraggeber eine abnahmefähige Werkleistung nicht ab, kann die WENG GmbH ihm eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Leistung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als abgenommen.
(4) Offensichtliche Mängel, Fehlmengen oder Transportschäden sollen der WENG GmbH möglichst zeitnah in Textform mitgeteilt werden, damit eine Prüfung und Nachbesserung erfolgen kann. Gesetzliche Mängelrechte von Verbrauchern bleiben uneingeschränkt bestehen.
(5) Für Kaufleute gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere § 377 HGB.
(6) Bei berechtigten Mängeln hat die WENG GmbH das Recht zur Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie unberechtigt verweigert oder unzumutbar verzögert, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
§ 18Gewährleistung
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit in diesen AGB nichts wirksam Abweichendes geregelt ist.
(2) Gegenüber Unternehmern verjähren Mängelansprüche für Lieferungen und Werkleistungen in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, sofern nicht zwingende gesetzliche längere Fristen gelten oder Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Garantie oder Produkthaftung betroffen sind.
(3) Keine Mängelansprüche bestehen bei Schäden oder Beeinträchtigungen, die verursacht wurden durch:
- a) unsachgemäße Nutzung, Lagerung oder Behandlung durch den Auftraggeber oder Dritte,
- b) fehlende Mitwirkung oder falsche Angaben des Auftraggebers,
- c) normale Abnutzung, natürliche Alterung oder witterungsbedingte Einflüsse,
- d) Eingriffe Dritter, Vandalismus, unsachgemäße Reinigung oder Pflege,
- e) ungeeignete Objektverhältnisse, die der WENG GmbH nicht bekannt waren und nicht bekannt sein mussten.
(4) Bei Holz und Brennholz stellen natur- und handelsübliche Abweichungen keinen Mangel dar, sofern die vereinbarte Beschaffenheit nicht wesentlich unterschritten wird.
§ 19Haftung der WENG GmbH
(1) Die WENG GmbH haftet unbeschränkt:
- a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- b) bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- c) nach dem Produkthaftungsgesetz,
- d) bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie,
- e) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die WENG GmbH auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden zusätzlich auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und der Höhe nach auf die im Zeitpunkt des Schadensfalls bestehende marktübliche Deckungssumme der von der WENG GmbH unterhaltenen Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt, soweit nicht einer der Fälle aus Absatz 1 vorliegt. Auf Anfrage wird dem Auftraggeber ein Nachweis über das Bestehen der Versicherung vorgelegt.
(5) Die WENG GmbH haftet nicht für Schäden, Verzögerungen oder Leistungsausfälle, die verursacht werden durch:
- a) fehlenden Zugang, falsche Pläne, falsche Angaben oder unterlassene Hinweise des Auftraggebers,
- b) verdeckte Mängel, nicht erkennbare Gefahrenstellen oder ungeeignete Objektverhältnisse,
- c) Verhalten von Mietern, Bewohnern, Nutzern, Besuchern, Entsorgungsunternehmen, Lieferanten, Behörden oder sonstigen Dritten,
- d) außergewöhnliche Witterung, Eisregen, Blitzeis, Starkregen, Sturm, Hochwasser, Dürre, extreme Hitze, Schneeverwehungen oder sonstige Naturereignisse,
- e) behördliche Anordnungen, Sperrungen, Streiks, Pandemien, Energieausfälle, Lieferengpässe oder höhere Gewalt,
soweit die WENG GmbH diese Umstände nicht zu vertreten hat.
(6) Soweit die Haftung der WENG GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Geschäftsführer, Mitarbeiter, Vertreter, Nachunternehmer und Erfüllungsgehilfen.
§ 20Verkehrssicherungspflichten und Objektverantwortung
(1) Die allgemeine Verantwortung für das Objekt verbleibt beim Auftraggeber, insbesondere bei Eigentümern, Betreibern, Verwaltern oder sonstigen Verkehrssicherungspflichtigen.
(2) Die WENG GmbH übernimmt Verkehrssicherungspflichten nur, wenn dies ausdrücklich, eindeutig und mit konkretem Umfang vereinbart wurde.
(3) Auch bei Übernahme einzelner Verkehrssicherungspflichten beschränkt sich die Verantwortung der WENG GmbH auf die vereinbarten Flächen, Zeiten, Tätigkeiten und Kontrollintervalle.
(4) Der Auftraggeber bleibt verpflichtet, die WENG GmbH über besondere Gefahren, Vorschäden, bekannte Risiken, behördliche Auflagen und Änderungen am Objekt unverzüglich zu informieren.
§ 21Versicherung
(1) Die WENG GmbH unterhält eine angemessene und marktübliche Betriebshaftpflichtversicherung.
(2) Ein Nachweis über das Bestehen der Versicherung wird dem Auftraggeber auf Wunsch in Textform zur Verfügung gestellt.
(3) Die Versicherung begründet keine über diese AGB oder gesetzliche Vorschriften hinausgehende Haftung der WENG GmbH.
§ 22Höhere Gewalt, außergewöhnliche Umstände und Selbstbelieferung
(1) Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige von der WENG GmbH nicht zu vertretende Umstände befreien die WENG GmbH für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht.
(2) Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, extreme Witterung, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsbehinderungen, Energieausfälle, Lieferengpässe, Maschinenausfälle ohne Verschulden, Ausfall von Entsorgungsunternehmen, Holzverknappung, Brennstoffmangel oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse.
(3) Die WENG GmbH wird den Auftraggeber über wesentliche Leistungshindernisse informieren, soweit dies zumutbar möglich ist.
(4) Wird die Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, gelten die gesetzlichen Rechte beider Parteien.
§ 23Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Die Vertragslaufzeit richtet sich nach der individuellen Vereinbarung.
(2) Einmalige Leistungen enden mit vollständiger Leistungserbringung und Abrechnung.
(3) Dauerschuldverhältnisse mit Unternehmern, die auf unbestimmte Zeit geschlossen werden, können von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(4) Dauerschuldverhältnisse mit Verbrauchern, die auf unbestimmte Zeit geschlossen werden, können von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden, sofern gesetzlich keine kürzere Frist gilt oder keine abweichende wirksame Individualvereinbarung getroffen wurde.
(5) Befristete Verträge mit Verbrauchern über regelmäßige Dienst- oder Werkleistungen verlängern sich nach Ablauf der Erstlaufzeit nur auf unbestimmte Zeit, wenn dem Verbraucher danach ein Kündigungsrecht mit einer Frist von höchstens einem Monat eingeräumt wird.
(6) Winterdienstverträge können als Saisonvertrag oder als wiederkehrender Vertrag geschlossen werden. Saisonverträge enden mit Ablauf der vereinbarten Wintersaison, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wiederkehrende Winterdienstverträge können nach den jeweils vereinbarten Kündigungsregeln beendet werden; gegenüber Verbrauchern gelten die zwingenden gesetzlichen Vorgaben.
(7) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(8) Ein wichtiger Grund für die WENG GmbH liegt insbesondere vor, wenn:
- a) der Auftraggeber trotz Mahnung mit Zahlungen erheblich in Verzug ist,
- b) der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungspflichten erheblich verletzt,
- c) der Zugang zum Objekt wiederholt nicht möglich ist,
- d) die Leistungserbringung aus Sicherheitsgründen unzumutbar ist,
- e) der Auftraggeber oder Dritte Mitarbeiter der WENG GmbH beleidigen, bedrohen oder behindern,
- f) erforderliche Genehmigungen, Berechtigungen oder Informationen fehlen,
- g) sich die objektbezogenen Bedingungen wesentlich ändern und eine Fortführung des Vertrags unzumutbar wird.
(9) Kündigungen bedürfen der Textform.
§ 24Stornierung, Annahmeverzug und ausgefallene Einsätze
(1) Storniert der Auftraggeber einen bereits verbindlich beauftragten Einzelauftrag, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die WENG GmbH kann insbesondere Ersatz für bereits entstandene Aufwendungen und entgangene Vergütung verlangen, soweit gesetzlich zulässig; ersparte Aufwendungen werden angerechnet.
(2) Ist die WENG GmbH zum vereinbarten Termin leistungsbereit, kann aber aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht leisten, bleibt der Vergütungsanspruch im gesetzlichen Umfang bestehen. Ersparte Aufwendungen werden angerechnet.
(3) Rechte von Verbrauchern aus einem gesetzlichen Widerrufsrecht bleiben unberührt.
§ 25Datenschutz, Vertraulichkeit und Kommunikation
(1) Die WENG GmbH verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses sowie nach Maßgabe der jeweils geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG.
(2) Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung der WENG GmbH.
(3) Die Kommunikation kann per Brief, Telefon, E-Mail, Messenger, digitalem Kundenportal oder sonstigen üblichen Kommunikationsmitteln erfolgen, soweit der Auftraggeber diese Kommunikationswege eröffnet oder nutzt.
(4) Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Objektinformationen, Zugangsdaten, Preisvereinbarungen und interne Unterlagen sind vertraulich zu behandeln.
§ 26Abtretung und Vertragsübertragung
(1) Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung der WENG GmbH auf Dritte übertragen. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden.
(2) Die WENG GmbH darf Zahlungsansprüche gegen Unternehmer an Dritte abtreten. Gegenüber Verbrauchern erfolgt eine Abtretung nur, soweit berechtigte Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen.
§ 27Verbraucherstreitbeilegung
(1) Die WENG GmbH ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(2) Die WENG GmbH beschäftigt zum maßgeblichen Stichtag nicht mehr als zehn Personen, die mit der Bearbeitung von Verbraucherstreitigkeiten befasst sind.
§ 28Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch keine zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Staates entzogen werden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Erfüllungsort für Unternehmer ist der Sitz der WENG GmbH, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der WENG GmbH.
(4) Vertragssprache ist Deutsch.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
